Ihre Zusatzleistungen, ansprechende Pauschalen oder Ihr Servicegedanke bei der Abwicklung von weiteren Leistungen, wie z.B.: dem Skipass, könnten bald ein Ende haben. Am 1. Juli 2018 tritt die neue Pauschalreiserichtlinie in Kraft, um den Verbraucherschutz innerhalb der EU zu vereinheitlichen.
Und das betrifft Sie als Vermieter auch dann, wenn Sie keine klassischen Pauschalen anbieten, also lesen Sie jetzt weiter! Worüber Sie sich als Gastgeber Gedanken machen müssen, haben wir für Sie zusammengestellt.
Klare Definition des Begriffs „Pauschale“
Die neue Pauschalreiserichtlinie definiert den Begriff der Pauschale klar und deutlich.
Eine Pauschale trifft dann zu, wenn Ihre Angebote 2 der folgenden 4 Kriterien erfüllen:
- Unterbringung einer Person
- Beförderung einer Person
- Vermietung eines KFZ-Fahrzeuges
- Reiseleistungen, die nicht wesentlicher Bestandteil der Unterbringung sind (wie z.B.: Skipässe, Konzertkarten, Führungen …)
Typische Pauschal-Angebote wären beispielsweise die Unterbringung in einer Ferienwohnung mit inkludiertem Skipass oder Eintritt in den Themenpark. Auch wenn Sie diese Leistungen nicht als Pauschale bezeichnen gehören „verbundene Reiseleistungen“ zukünftig dem Pauschalreisegesetz an.
Mahlzeiten & Getränke oder der Zugang zu hoteleigenen Einrichtungen wie Sauna oder Fitnessstudio sind wesentliche Bestandteile der Hauptleistung. Angebote dieser Art fallen daher nicht unter die Kategorie „Pauschalreise.“
Umsatz-Grenze für touristische Leistungen
Bieten Sie zusätzliche touristische Leistungen an, die nicht zu Ihrer Hauptleistung als Vermieter fallen? Wie beispielsweise Skipässe, Theaterkarten oder Kinderbetreuung? Dann gilt für Sie ab 1. Juli besondere Aufmerksamkeit, denn die Pauschalreiserichtlinie definiert eine Umsatz-Grenze.
Ab 1. Juli spricht man auch bei einer touristischen Zusatzleistung von einer Pauschale, wenn diese 25% oder mehr der Gesamtleistung ausmacht und
- eine gemeinsame Auswahl, Verträge und Bezahlung der Leistungen stattfindet
- Reiseleistungen zu einem Gesamt- oder Pauschalpreis angeboten werden
- Reiseleistungen in einer Vertriebsstelle (also beispielsweise Ihrer Buchungsmaske) erworben werden
- Reiseleistungen unter einer Bezeichnung beworben werden, die den Eindruck einer Pauschale rechtfertigen
Keine Pauschalen für Privatvermieter
Für die meisten Vermieter war es in den letzten Jahren Gang und Gebe, Pauschalen wie Wander-, Yoga- oder Ski-Pauschalen unabhängig jeglicher Konzession anzubieten. Die Pauschalreiserichtlinie reglementiert dieses Vorgehen ab 1. Juli 2018.
Verfügen Sie als Privatvermieter über keine gewerbliche Konzession, dürfen Sie nach dem 1. Juli 2018 keine Pauschalen und/oder externe Leistungen anbieten, die mehr als 25% des Buchungswertes ausmachen.
Und das bedeutet: als nicht gewerblicher Gastgeber müssen Sie in Zukunft Ihre Zusatzleistungen wie z.B.: Massagen, Skipässen, Brötchen-Dienste, Kinderbetreuung, Wanderführungen u.w. überprüfen, um die Grenze von 25% einzuhalten. Bei vielen Leistungen wie beispielsweise einem Skipass oder einem Wanderführer, der über einen anderen Dienstleister bezogen wird, ist die Grenze schnell überschritten.
Europäische Reiseversicherung weiterhin möglich
Als Vermieter müssen Sie sich gut überlegen, welche Zusatzleistungen Sie in Zukunft anbieten werden. Aber eine Sorge können wir Ihnen nehmen:
Versicherungs-Angebote wie jenes der Europäischen Reiseversicherung oder easybooking-Upsellings nach der Buchung können weiterhin problemlos angeboten werden.
Entwarnung für gewerbliche Vermieter
Verfügen Sie als gewerblicher Gastgeber über eine entsprechende Konzession, können Sie Ihre Zusatzleistungen weiterhin wie gewohnt anbieten.
29. Juni 2018 at 08:04
Vielen dank für den Beitrag Kristina.
Bezüglich des Vermerks der gewerblichen Vermieter würde mich noch interessieren welche Konzession Ihr meint. Rein die Konzession für Hotel- und Gastgewerbe, oder bereits die Reisebürokonzession.
Nach meiner Auffassung müssen sich auch alle gewerblichen Hotelbetriebe an die Pauschalreiserichtlinie halten.
Sofern ich falsch liege wäre eine Quelle zum nachprüfen hilfreich.
29. Juni 2018 at 10:53
Lieber Mario, danke für das freundliche Feedback! Ja, ich habe mich auf die Konzession für Gastgewerbetreibende bezogen. Aber wie du richtig sagst, sind auch Hotelbetriebe oder Reisebüros mit entsprechender Konzession von der Pauschalreiserichtlinie betroffen. Für detaillierte und verbindliche Auskünfte, wende dich ggf. aber bitte an eine spezialisierte Rechtsberatung. Eine hilfreiche Information hat die WKO veröffentlicht: https://www.wko.at/branchen/tourismus-freizeitwirtschaft/hotellerie/pauschalreiserecht-broschuere-lang.pdf
Auf Seite 35 der Broschüre wird das Thema des Gewerberechts erläutert. Liebe Grüße!
14. Juli 2018 at 16:09
Vielen Dank für die Info!
Zum Thema “Entwarnung für gewerbliche Vermieter” möchte ich gerne etwas hinzufügen:
Die Entwarnung betrifft sicher lediglich das Gewerberecht, d.h. mit Hotelkonzession darf man nun auch offiziell Reisenebenleistungen, die nicht wesentlicher Bestandteil der Hauptleistung sind, verkaufen (früher wäre dafür eigentlich die Reisebürokonzession notwendig gewesen).
Das heißt aber nicht, das man nun Zusatzleistungen wie bisher verkaufen kann, da das neue Pauschalreisegesetz doch einige Änderungen für uns gewerbliche Vermieter bringt, die beachtet werden sollten zB. Infoblätter ob Pauschale oder verbundene Reiseleistung bereits beim Angebot, Insolvenzversicherung, Haftungsfrage usw.
Unter dem von euch angegebenen Link der Wirtschaftskammer findet man dazu recht umfangreiche Information und es gibt auch entsprechende Vermieterseminare dazu. Empfehlenswert!
Liebe Grüße
16. Juli 2018 at 12:57
Liebe Christina,
danke für die Ergänzung!