Ihre Zusatzleistungen, ansprechende Pauschalen oder Ihr Servicegedanke bei der Abwicklung von weiteren Leistungen, wie z.B.: dem Skipass, könnten bald ein Ende haben. Am 1. Juli 2018 tritt die neue Pauschalreiserichtlinie in Kraft, um den Verbraucherschutz innerhalb der EU zu vereinheitlichen.

Und das betrifft Sie als Vermieter auch dann, wenn Sie keine klassischen Pauschalen anbieten, also lesen Sie jetzt weiter! Worüber Sie sich als Gastgeber Gedanken machen müssen, haben wir für Sie zusammengestellt.

Klare Definition des Begriffs „Pauschale“

Die neue Pauschalreiserichtlinie definiert den Begriff der Pauschale klar und deutlich.

Eine Pauschale trifft dann zu, wenn Ihre Angebote 2 der folgenden 4 Kriterien erfüllen:

  • Unterbringung einer Person
  • Beförderung einer Person
  • Vermietung eines KFZ-Fahrzeuges
  • Reiseleistungen, die nicht wesentlicher Bestandteil der Unterbringung sind (wie z.B.: Skipässe, Konzertkarten, Führungen …)

Typische Pauschal-Angebote wären beispielsweise die Unterbringung in einer Ferienwohnung mit inkludiertem Skipass oder Eintritt in den Themenpark. Auch wenn Sie diese Leistungen nicht als Pauschale bezeichnen gehören „verbundene Reiseleistungen“ zukünftig dem Pauschalreisegesetz an.

Mahlzeiten & Getränke oder der Zugang zu hoteleigenen Einrichtungen wie Sauna oder Fitnessstudio sind wesentliche Bestandteile der Hauptleistung. Angebote dieser Art fallen daher nicht unter die Kategorie „Pauschalreise.“

Umsatz-Grenze für touristische Leistungen

Bieten Sie zusätzliche touristische Leistungen an, die nicht zu Ihrer Hauptleistung als Vermieter fallen? Wie beispielsweise Skipässe, Theaterkarten oder Kinderbetreuung? Dann gilt für Sie ab 1. Juli besondere Aufmerksamkeit, denn die Pauschalreiserichtlinie definiert eine Umsatz-Grenze.

Ab 1. Juli spricht man auch bei einer touristischen Zusatzleistung von einer Pauschale, wenn diese 25% oder mehr der Gesamtleistung ausmacht und

  • eine gemeinsame Auswahl, Verträge und Bezahlung der Leistungen stattfindet
  • Reiseleistungen zu einem Gesamt- oder Pauschalpreis angeboten werden
  • Reiseleistungen in einer Vertriebsstelle (also beispielsweise Ihrer Buchungsmaske) erworben werden
  • Reiseleistungen unter einer Bezeichnung beworben werden, die den Eindruck einer Pauschale rechtfertigen

Keine Pauschalen für Privatvermieter

Für die meisten Vermieter war es in den letzten Jahren Gang und Gebe, Pauschalen wie Wander-, Yoga- oder Ski-Pauschalen unabhängig jeglicher Konzession anzubieten. Die Pauschalreiserichtlinie reglementiert dieses Vorgehen ab 1. Juli 2018.

Verfügen Sie als Privatvermieter über keine gewerbliche Konzession, dürfen Sie nach dem 1. Juli 2018 keine Pauschalen und/oder externe Leistungen anbieten, die mehr als 25% des Buchungswertes ausmachen.

Und das bedeutet: als nicht gewerblicher Gastgeber müssen Sie in Zukunft Ihre Zusatzleistungen wie z.B.: Massagen, Skipässen, Brötchen-Dienste, Kinderbetreuung, Wanderführungen u.w. überprüfen, um die Grenze von 25% einzuhalten. Bei vielen Leistungen wie beispielsweise einem Skipass oder einem Wanderführer, der über einen anderen Dienstleister bezogen wird, ist die Grenze schnell überschritten.

Europäische Reiseversicherung weiterhin möglich

Als Vermieter müssen Sie sich gut überlegen, welche Zusatzleistungen Sie in Zukunft anbieten werden. Aber eine Sorge können wir Ihnen nehmen:

Versicherungs-Angebote wie jenes der Europäischen Reiseversicherung oder easybooking-Upsellings nach der Buchung können weiterhin problemlos angeboten werden.

Entwarnung für gewerbliche Vermieter

Verfügen Sie als gewerblicher Gastgeber über eine entsprechende Konzession, können Sie Ihre Zusatzleistungen weiterhin wie gewohnt anbieten.