Nachdem ab dem 01.04.2017 die neue Registrierkassenverordnung für die meisten österreichischen Unterkunftsbetriebe in Kraft tritt, ist es an der Zeit, die meistgestellten Fragen dazu kurz und verständlich zu beantworten:

Erfüllt JULIA von easybooking die bestehenden und neuen Richtlinien, die ab dem 1. April gelten?

Ja natürlich! Unser Team bietet allen Kunden in Zusammenarbeit mit fiskaltrust eine einfache und kostengünstige Lösung um die Auflagen der RKSV zu erfüllen! Mehr dazu erfahren Sie als Kunde via Newsletter.

Ist eine Hardware (Anschaffung eines Gerätes) zur Erfüllung der RKSV notwendig?

Keinesfalls. Auch webbasierende Software kann die Registrierkassenpflicht erfüllen. Der Vorteil dabei ist die schnelle, bequeme und einfache Anbindung ohne jegliche Installation. Auch easybookings JULIA zählt zu den Systemen, die alle Registrierkassensicherheitsverordnungen durch eine im Internet gehostete Lösung erfüllt.

Ist eine Internetverbindung für meine Registrierkasse notwenig?

Mit easybooking müssen Sie weder Installationen noch Neuprogrammierungen vornehmen, da die Signierung der Belege sowie die Erstellung des Datenerfassungsprotokolls online stattfindet. Gleichzeitig stellt sich hier aber die Frage, was passiert, sollte zum Zeitpunkt der Belegerstellung kein Internet verfügbar sein: Dafür ermöglicht Ihnen easybooking, jene Belege nachträglich zu erstellen und in die Vergangenheit zu datieren.

Hat das Finanzamt ständigen Einblick in meine getätigten Barumsätze?

Solange das Ministerium keine Prüfung anordnet, greift niemand eigenständig auf Ihr Datenerfassungsprotokoll zu. Erst bei einer Prüfung, welche bei Ihnen vor Ort stattfindet, wird dieses eingefordert und darauf zugregriffen.

Welche Zahlungsmethoden gelten als Barumsatz?

Neben der klassischen Barzahlung gelten auch Zahlungen mittels Bankomatkarte, Kreditkarte oder durch einen Gutschein als Barzahlung, sofern diese Vorort bei Ihnen im Betrieb stattfinden. Weitere Zahlungsmethoden wie die Nutzung von Paypal werden nicht dem Barumsatz zugeordnet.

Ist es strafbar, sollte ich die Anordnungen der RKSV nicht befolgen?

Allerdings! Sollten Sie unter die Registrierkassenpflicht fallen und bis Mitte März keinen Anbieter mit der Bestellung eines Systems, das die die RKSV 2017 erfüllt, beauftragt haben, ist dies strafbar. Bei vorsätzlicher Nichtbeachtung dieser gesetzlichen Pflicht droht nach dem Finanzstrafgesetz eine Strafe bis zu 5.000 Euro.

Kann ich beeinflussen ob ich registrierkassenpflichtig bin?

Ja. Da die Registrierkassenpflicht erst bei einem jährlich generierten Barumsatz von 7.500€ gilt, können Sie durch die Zahlungsmöglichkeiten, die Sie Vorort anbieten, sowie die Zahlungsbedingungen, die Sie festlegen, die Bareinnahmen beeinflussen. Wenn Sie beispielsweise die vollständige Zahlung des Gastes vor der Anreise verlangen (hierfür gibt es eine eigene Funktion in easybooking) finden dadurch kaum noch Zahlungen Vorort statt.

Außerdem: Die Rechtssprechung sagt aus, dass Zahlungen die nicht vor Ort (zB im Geschäftslokal) bzw. nicht im Beisein des leistenden Unternehmers erfolgen, nicht als Barumsätze gelten. Dies bedeutet, dass jegliche Zahlungen über das Internet keine Erstellung eines Barbeleges erfordern. (Quelle: https://www.wko.at/)

Mehr hilfreiche Informationen zu den neuen Auflagen der RKSV finden Sie ürbigens auch hier.